Rechtsprechung
VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Ausweisung - Beachtung des Datenschutzes bei sicherheitsrechtlicher Befragung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 86, AufenthG § 54 Nr. 6, AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 73 Abs. 2, HmbDSG § 12 a Abs. 1 Satz 2, BDSG § 3 Abs. 9
Ausweisung, Sicherheitsbefragung, falsche Angaben, Ausweisungsgrund, Sicherheitsüberprüfung, Datenschutz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175
Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch …
Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Ob eine Angabe falsch oder unvollständig i.S. von § 54 Nr. 6 AufenthG ist, richtet sich nach dem Erkenntnis und Verständnishorizont des Ausländers (Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175, juris).Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175, juris;… Discher, in: GK-AufenthG, § 54, Rn. 742, Stand der Bearbeitung: August 2009;… anders Hailbronner, AuslR, § 54, Rn. 46, Stand der Bearbeitung: Februar 2009, der bereits objektiv falsche oder unvollständige Angaben genügen lassen möchte).
- Drs-Bund, 08.11.2001 - BT-Drs 14/7386
Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Umgekehrt weisen Falschangaben auf ein Sicherheitsrisiko hin, das der Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeiten, eine tatsächliche Unterstützung des Terrorismus im Einzelfall nachzuweisen, nicht hinnehmen wollte und auch nicht hinnehmen musste (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 56).Falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung deuten nach Auffassung des Gesetzgebers auf ein solches Sicherheitsrisiko hin (vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 56;… ebenso Discher, in: GK-AufenthG, § 54, Rn. 708, Stand der Bearbeitung: August 2009).
- VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 1498/08
"Gesinnungstest" für Ausländer in NRW ohne Rechtsgrundlage
Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Für dieses Verfahren offen bleiben kann, ob eine sicherheitsrechtliche Befragung im Einzelfall auch ohne jeden konkreten Verdacht erfolgen kann (zweifelnd VG Münster, Urt. v. 08.10.2009 - 8 K 1498/08, noch unveröffentlicht).Ein expliziter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften - hier insbesondere § 86 AufenthG - als solche ist nicht erforderlich (anders für das nordrhein-westfälische Recht VG Münster, Urt. v. 08.10.2009 - 8 K 1498/08, noch unveröffentlicht).
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05
Automatisierte Kennzeichenerfassung
Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Die Ermächtigung muss danach insbesondere den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügen (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378 [407]). - BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04
Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig
Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Bis August 1999 wohnte in diesem Studentenwohnheim, das Einzelzimmer mit Gemeinschaftsküchen anbietet, auch der Marokkaner ..., der später wegen des Verdachts der Beihilfe zu den Anschlägen vom 11. September 2001 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagt und von diesem mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BJs 85/01), bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2005 (3 StR 269/04), aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen worden ist. - OLG Hamburg, 05.02.2004 - 2 BJs 85/01
Terrorprozess: Freispruch für Mzoudi
Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Bis August 1999 wohnte in diesem Studentenwohnheim, das Einzelzimmer mit Gemeinschaftsküchen anbietet, auch der Marokkaner ..., der später wegen des Verdachts der Beihilfe zu den Anschlägen vom 11. September 2001 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagt und von diesem mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BJs 85/01), bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2005 (3 StR 269/04), aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen worden ist.